Keine Änderung der insolvenzrechtlichen Rangfolge durch Eintritt der Neumasseunzulänglichkeit (05.09.2022)
Der Eintritt der Neumasseunzulänglichkeit führt nicht zu einer Änderung der Rangordnung des § 209 Abs. 1 InsO. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.(BAG, Urteil vom 25.08.2022 – 6 AZR 441/21)