Keine Ansprüche aus Berufsunfähigkeits- und Unfallzusatzversicherung aufgrund vorsätzlicher Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion mittels einer Kugelbombe (09.02.2017)
Verletzt sich ein Versicherungsnehmer aufgrund der Explosion einer unter das Sprengstoffgesetz fallende und damit erlaubnispflichtigen Kugelbombe selbst, steht ihm kein Anspruch auf Leistung aus einer Berufsunfähigkeits- und Unfallzusatzversicherung. Aufgrund der strafbaren vorsätzlichen Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion gemäß § 308 StGB kann sich die Versicherung auf Leistungsfreiheit berufen. Dies hat das Oberlandesgericht Saarbrücken entschieden.(OLG Saarbrücken, Urteil vom 25.06.2014 – 5 U 83/13)