Keine Ansprüche bei nachträglicher Vereinbarung von Schwarzarbeit (16.03.2017)

Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von Werkverträgen fortgeführt, die gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) verstoßen.(BGH, Urteil vom 16.03.2017 – VII ZR 197/16)