Keine Aufklärungspflicht über weitere Erkrankung bei Beantwortung eines Fragebogens zu ausdrücklich genannten Erkrankungen (23.08.2018)

Wird bei Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung vom Versicherer ein Fragebogen vorgelegt, in dem nach spezifischen Erkrankungen gefragt wird, so muss der Versicherungsnehmer die Fragen zwar ordnungsgemäß beantworten, ihn trifft aber keine Pflicht, von sich aus weitere Erkrankungen zu offenbaren. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe hervor.(OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.04.2018 – 12 U 156/16)

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