Keine fristlose Eigenkündigung zur „Rettung“ von Urlaubsansprüchen (09.01.2019)

Versäumt ein Arbeitnehmer die Frist für eine ordentliche Eigenkündigung in 2018 muss er hinnehmen, dass zum 31. März 2018 seine Urlaubsansprüche aus 2016 verfallen. Eine fristlose Eigenkündigung zur „Rettung“ der Urlaubsansprüche ist nicht möglich. Dies entschied das Arbeitsgericht Siegburg.(ArbG Siegburg, Urteil vom 22.11.2018 – 5 Ca 1305/18)