Keine Hartz IV-Kürzung für Wurstverkäuferin auf Diät (26.06.2015)

Eine Pausenverpflegung, die ein Arbeitgeber bereitstellt, darf nicht pauschal zur Kürzung des Regelbedarfs von Leistungsberechtigten führen. Dies gilt erst recht, wenn sie – wie im vorliegenden Fall – aus gesundheitlichen Gründen gar nicht verzehrt wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Berlin hervor.(SG Berlin, Urteil vom 23.03.2015 – S 175 AS 15482/14)