Keine Leistungskürzung aufgrund verspäteter Stehlgutliste bei unterlassenem Hinweis auf entsprechende Obliegenheit des Versicherungsnehmers (11.12.2014)

Obliegt es einem Versicherungsnehmer nach den Bedingungen zu einer Hausratversicherung unverzüglich eine Stehlgutliste der Polizei vorzulegen und kommt er dieser Obliegenheit grob fahrlässig nicht nach, so kann die Versicherung ihre Leistung gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG kürzen. Dies gilt aber dann nicht, wenn sie es unterlassen hat den Versicherungsnehmer auf die Obliegenheit gemäß § 28 Abs. 4 VVG hinzuweisen. Dies…(OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.09.2011 – 12 U 89/11)