Keine Liquidation wahlärztlicher Leistungen durch im Krankenhaus nicht fest angestellte Honorarärzte (17.10.2014)

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass vom Krankenhausträger nicht fest angestellte Honorarärzte, die im Krankenhaus Operationen durchführen, ihre operative Tätigkeit gegenüber (Privat-)Patienten nicht als Wahlleistung im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 des Kranken­haus­ent­gelt­gesetzes (KHEntgG) erbringen und gesondert abrechnen können.(BGH, Urteil vom 16.10.2014 – III ZR 85/14)