Keine Opferentschädigung bei provozierendem Verhalten des Opfers (02.12.2022)
Ein Anspruch auf Opferentschädigung entfällt aus Billigkeitsgründen, wenn das Opfer selbst durch provozierendes Verhalten eine aggressive Reaktion hervorgerufen hat. Dies hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden.(LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.09.2022 – L 6 VG 1148/22)