Keine Schenkung an den Ehegatten durch Einräumung eines Altenteils im Zuge der Hofübergabe (21.10.2025)
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass eine unentgeltliche Zuwendung an den anderen Ehegatten nur gegeben ist, wenn dieser tatsächlich und rechtlich frei über die jeweils erlangte Gesamtgläubigerstellung verfügen kann, was bzgl. eines Wohnrechts an den gemeinsam bewohnten Räumlichkeiten nicht der Fall ist. Hinsichtlich der Gesamtgläubigerstellung bzgl. eines Zahlungsanspruchs kommt es auf die Abreden im Innenverhältnis zwischen den Eheleuten an.
(FinG Münster, Urteil vom 18.09.2025 – 3 K 459/24 Erb)

