Keine Sozialhilfe aus Deutschland bei mehr als 4-wöchigem Auslandsaufenthalt (14.03.2018)
Das Sozialgericht Heilbronn hat entschieden, dass ein Leistungsempfänger, der für mehrere Monate ins Ausland geht, um seine kranken Eltern zu pflegen, in dieser Zeit keinen Anspruch auf Sozialhilfe hat. Das Gericht verwies darauf, dass Sozialhilfeleistungen nur für vier Wochen nach Ausreise sowie ununterbrochenem Auslandsaufenthalt weitergezahlt werden können.(SG Heilbronn, Beschluss vom 15.01.2017 – S 3 SO 4120/17 ER)