Keine Stilllegung einer Müllabwurfanlage mittels Mehrheitsbeschlusses (03.07.2024)

Die bloße Stilllegung einer Müllabwurfanlage kann nicht durch einen Mehrheitsbeschluss erreicht werden. Denn darin liegt weder eine Gebrauchsregelung nach § 19 WEG noch eine bauliche Veränderung nach § 20 WEG. Dies hat das Amtsgericht Königstein im Taunus entschieden.

(AG Königstein im Taunus, Urteil vom 28.12.2023 – 21 C 833/23)