Keine Übertragung des dem anderen Elternteil zustehenden BEA-Freibetrages nach Volljährigkeit des Kindes (30.10.2020)

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 22.04.2020 entschieden, dass für ein über 18 Jahren altes Kind eine Übertragung des dem anderen Elternteil zustehenden einfachen Freibetrags fürn den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) nicht möglich ist.(BFH, Urteil vom 22.04.2020 – III R 61/18)

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