Kfz-Haftpflichtversicherung haftet für Schäden infolge unvorsichtigen Türöffnens durch Beifahrer des Fahrzeughalters (10.11.2017)

Da die Gefährdungshaftung des Fahrzeughalters gemäß § 7 Abs. 1 StVG auch Schäden durch ein unvorsichtiges Türöffnen durch Insassen des Fahrzeugs umfasst, haftet auch die Kfz-Haftpflichtversicherung des Fahrzeughalters für die Schäden. Dies hat das Landgericht Saarbrücken entschieden.(LG Saarbrücken, Urteil vom 20.11.2015 – 13 S 117/15)