Kinderschrei ins Ohr einer Erzieherin begründet keinen Arbeitsunfall (19.02.2018)

Das Sozialgericht Dortmund hat entschieden, dass eine Erzieherin, die Ohrgeräusche darauf zurückführt, dass ihr ein Kind ins Ohr geschrien habe, keinen Anspruch auf Entschädigungsleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung hat.(SG Dortmund, Urteil vom 22.01.2018 – S 17 U 1041/16)