Klagen gegen Hausverbot beim Jobcenter liegen nicht im Zuständigkeitsbereich der Sozialgerichte (24.06.2015)
Das Sozialgericht Aachen hat entschieden, dass für Verfahren in denen sich ein Antragsteller nach dem SGB II gegen ein Hausverbot für die Räumlichkeiten des Jobcenters wendet, nach der allgemeinen Vorschrift des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Verwaltungsgerichte zuständig sind.(SG Aachen, Beschluss vom 12.06.2015 – S 11 AS521/15 ER und S 11 AS 522/15)