Kommunaler Träger des gewöhnlichen Wohnortes muss Kosten für Aufenthalt in Frauenhaus in anderem Landkreis übernehmen (19.11.2018)

Flieht eine Frau wegen häuslicher Gewalt in ein Frauenhaus und wird von dort wegen der Gefahrenlage in ein in einem anderen Landkreis liegendes Frauenhaus vermittelt, ist der kommunale Träger des gewöhnlichen Wohnortes der Frau dennoch zur Übernahme der Kosten für den Aufenthalt im Frauenhaus verpflichtet.(SG Heilbronn, Urteil vom 11.10.2018 – S 15 AS 705/18)

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