Kosten für Behandlung in türkischer Privatklinik nur teilweise erstattungsfähig (06.11.2017)
Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung sind grundsätzlich in Deutschland zu erbringen. Der Leistungsanspruch ruht, solange Versicherte sich im Ausland aufhalten und gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist. Ein Leistungsanspruch kann sich insbesondere aus zwischenstaatlichem Recht ergeben. Mit der Türkei ist ein entsprechendes Sozialversicherungsabkommen geschlossen worden. Danach stehen Versicherten…(Hessisches LSG, Urteil vom 19.10.2017 – L 8 KR 395/16)