Kosten für Therapie von Gesichtsfeldausfällen mit Next Wave System müssen nicht von der Krankenkasse getragen werden (30.10.2018)

Bei der elektrischen Stimulation der Sehnerven zur Therapie von Gesichtsfeldausfällen mit dem Next Wave System handelt es sich um eine neue Behandlungsmethode im Sinne von §§ 92 Abs. 1, 135 SGB V, die nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenkasse gehört. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Stuttgart hervor.(SG Stuttgart, Gerichtsbescheid vom 03.04.2018 – S 8 KR 4336/17)