Kosten zur Reparatur eines Treppenlifts müssen nicht von Kranken- und Pflegekassen übernommen werden (27.09.2017)

Die Kranken- und Pflegekasse sind zur Übernahme der Kosten der Reparatur eines Treppenliftes eines auf einen Rollstuhl angewiesenen Versicherten nicht verpflichtet, auch wenn beim Einbau des Treppenliftes von der Pflegeversicherung der Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen gewährt worden ist.(SG Stuttgart, Urteil vom 16.08.2016 – S 27 KR 5559/14)