Kostensenkungsaufforderung: Leistungsempfänger kann nach mehrmonatiger Unterbrechung des Leistungsbezugs und erneuter Arbeitslosigkeit zweite Übergangsfrist zur Suche einer angemessenen Wohnung beanspruchen (20.08.2018)
Für große und teure Wohnungen von Hartz IV-Empfängern muss das Jobcenter nicht die volle Miete tragen. Dieser Grundsatz gilt aber nicht unbegrenzt. Wer zwischenzeitlich gearbeitet hat und danach erneut Grundsicherungsleistungen erhält, kann ggf. eine zweite Übergangsfrist beanspruchen. Dies entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen.(LSG Niedersachsen, Beschluss vom 27.07.2018 – L 11 AS 561/18 B ER)