Krankenkasse muss Kosten für digitale Hörgeräte bei gleichem Ergebnis mit Kassengerät nicht erstatten (01.09.2016)

Ein gesetzlich Krankenversicherter, der unter Schwerhörigkeit leidet und ansonsten keine medizinischen Besonderheiten des Hörvermögens aufweist, hat nur Anspruch auf eine Versorgung mit Hörgeräten zum Festbetrag, wenn bei der vergleichenden Anpassung durch den Hörgeräteakustiker mit dem Kassengerät und den erworbenen höherwertigen Hörgeräten dieselben Messergebnisse erzielt worden sind. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Stuttgart hervor.(SG Stuttgart, Urteil vom 19.05.2016 – S 16 KR 2563/12)