Krankenkassen dürfen Einfrieren von Ei – und Samenzellen nicht durch Satzungsänderung bezuschussen (19.05.2016)

Die gesetzlichen Krankenkassen können in ihren Satzungen zusätzliche vom Gemeinsamen Bundesausschuss nicht ausgeschlossene Leistungen – auch zur künstlichen Befruchtung – für ihre Mitglieder vorsehen. Dies gilt jedoch nicht für die Kryokonservierung, mit welcher Ei- und Samenzellen tiefgefroren und als Fruchtbarkeitsreserve für Jahre oder Jahrzehnte zwischengelagert werden. Hierbei handelt es sich nicht um…(Hessisches LSG, Urteil vom 28.04.2016 – L 1 KR 357/14 KL)