Kündigung nach In-vitro-Fertilisation unwirksam (26.03.2015)
Eine ohne behördliche Zustimmung ausgesprochene Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft ist nach § 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG jedenfalls dann unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft bekannt war oder sie ihm innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Im Fall einer Schwangerschaft nach einer Befruchtung außerhalb des Körpers (In-vitro-Fertilisation)…(BAG, Urteil vom 26.03.2015 – 2 AZR 237/14)