LAG Baden-Württemberg zur Befristung von Arbeitsverträgen mit Ärzten in Weiterbildung (14.09.2015)
Die Befristung eines Arbeitsvertrags mit einem Arzt in Weiterbildung ist nach § 1n Abs. 1 des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung nur dann zulässig, wenn die Beschäftigung des Arztes seiner zeitlich und inhaltlich strukturierten Weiterbildung dient. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg.(LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.09.2015 – 1 Sa 5/15)