LAG Schleswig-Holstein zur Diskriminierung schwerbehinderter Menschen bei Neueinstellungen (19.02.2016)

Gemäß § 82 Satz 2 SGB IX muss ein öffentlicher Arbeitgeber einen schwerbehinderten Stellenbewerber zum Vorstellungsgespräch einladen, soweit dieser nicht offensichtlich fachlich ungeeignet ist. Dies kann nicht durch einen schriftlichen, für alle Bewerber verbindlichen Auswahltest ersetzt werden. Wird einem schwerbehinderten Bewerber, der das Anforderungsprofil erfüllt, nach nicht bestandenem Test abgesagt,…(LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 09.09.2015 – 3 Sa 36/15)