Landkreis muss Kosten für Schulbegleiter einer Grundschülerin mit Down-Syndrom tragen (20.02.2015)

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass der Sozialhilfeträger im Rahmen der Eingliederungshilfe die Kosten für die erforderliche Schulbegleitung einer Grundschülerin mit Down-Syndrom beim Besuch einer Regelgrundschule mit inklusiver Beschulung zu tragen hat, wenn keine Lehrinhalte vermittelt werden, sondern sich die Schulbegleitung auf unterstützende Tätigkeiten beschränkt.(LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.02.2015 – L 2 SO 3641/13)