Leistungsfreiheit der Vollkaskoversicherung aufgrund Verletzung der Aufklärungspflicht durch Verlassen der Unfallstelle (07.02.2017)

Verlässt ein Pkw-Fahrer den Unfallort ohne erforderliche Feststellungen zum Unfallhergang zu ermöglichen, verletzt er seine Aufklärungspflicht aus E.1.3 AKB 2008. Ein Anspruch auf Versicherungsschutz durch die Vollkaskoversicherung besteht dann nicht. Auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Straftatbestandes des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) kommt es dabei nicht an. Dies hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden.(OLG Stuttgart, Urteil vom 16.10.2014 – 7 U 121/14)