Leistungsfreiheit der Vollkaskoversicherung bei Reparaturauftrag und Verkauf des angeblich beschädigten Pkw vor schriftlicher Schadensanzeige (06.03.2017)

Lässt ein Versicherungsnehmer seinen angeblich beschädigten Pkw vor der schriftlichen Schadensanzeige reparieren und verkauft er ihn nach Kasachstan, verletzt er seine Obliegenheit aus dem Versicherungsvertrag vorsätzlich. Es besteht dann kein Anspruch auf Versicherungsleistungen durch die Vollkaskoversicherung. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin hervor.(KG Berlin, Hinweisbeschluss vom 12.12.2014 – 6 U 122/14)