Leistungsfreiheit eines Vollkaskoversicherers bei unrichtigen Angaben (27.05.2016)

Wenn ein Versicherungsnehmer in seiner Schadensanzeige objektiv unrichtige Angaben zum Unfallgeschehen macht und hierdurch arglistig seine vertraglich vereinbarte Aufklärungsobliegenheit verletzt, dann hat er keinen Anspruch auf Leistungen aus einem Vollkaskoversicherungsvertrag. Dies hat das Landgericht Coburg in seiner Entscheidung bekanntgegeben.(LG Coburg, Urteil vom 18.11.2015 – 12 O 578/14)