LSG zur Kostentragungspflicht bei Unterbringung im Frauenhaus (22.06.2016)

Der Gesetzgeber hat eine Regelung darüber getroffen, wer die Kosten endgültig zu tragen hat, wenn eine Hilfeempfängerin mit ihren Kindern vor häuslicher Gewalt in ein Frauenhaus flüchtet. Die Kosten für die Aufnahme in ein Frauenhaus hat die Herkunftskommune zu tragen. Dies hat das Bayer. Landessozialgericht in seiner Entscheidung bekanntgegeben.(Bayerisches LSG, Urteil vom 06.04.2016 – L 11 AS 355/15)