Mangelhafter Tiefgaragenstellplatz bei Notwendigkeit des Rückwärtsfahrens zur Erreichung bzw. zum Verlassen des Stellplatzes (30.05.2025)
Kann ein Tiefgaragenstellplatz nur durch ein Rückwärtsfahren über eine Distanz von 27 m und in gebogener Linie erreicht werden bzw. der Stellplatz auch so nur wieder verlassen werden, so begründet dies die Mangelhaftigkeit des Stellplatzes. Eine Kaufpreisminderung in Höhe von 20 % ist dann gerechtfertigt (§§ 634 Nr. 3, 638 BGB). Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden.
(KG Berlin, Urteil vom 12.03.2025 – 21 U 138/24)