Material aus Videoüberwachung trotz Datenschutzbedenken in Kündigungsschutzprozess verwertbar (03.07.2023)
In einem Kündigungsschutzprozess besteht grundsätzlich kein Verwertungsverbot in Bezug auf solche Aufzeichnungen aus einer offenen Videoüberwachung, die vorsätzlich vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers belegen sollen. Das gilt auch dann, wenn die Überwachungsmaßnahme des Arbeitgebers nicht vollständig im Einklang mit den Vorgaben des Datenschutzrechts steht. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.(BAG, Urteil vom 29.06.2023 – 2 AZR 296/22)