Mindestentgelt in der Pflegebranche gilt auch für Bereitschaftsdienstzeiten (19.11.2014)
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass das Mindestentgelt nach § 2 der Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (PflegeArbbV) vom 15. Juli 2010 nicht nur für Vollarbeit, sondern auch für Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst zu zahlen ist.(BAG, Urteil vom 19.11.2014 – 5 AZR 1101/12)