Mindestlohn für pädagogisches Personal auch gilt bei Entgeltfortzahlung an Feiertagen und bei Arbeitsunfähigkeit (18.05.2015)
Die Höhe der Entgeltfortzahlung an Feiertagen und im Krankheitsfall des pädagogischenn Personals in Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen berechnet sich nach denn für diesen Personenkreis erlassenen Mindestlohnvorschriften.(BAG, Urteil vom 13.05.2015 – 10 AZR 191/14)