Mindestlohn: Keine Anrechnung von Urlaubsgeld und jährlicher Sonderzahlung (05.03.2015)
Der Arbeitgeber darf ein zusätzliches Urlaubsgeld und eine jährliche Sonderzahlungn nicht auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechnen. Eine Änderungskündigung, mit dern eine derartige Anrechnung erreicht werden sollte, ist unwirksam. Dies hat dasn Arbeitsgericht Berlin entschieden.(ArbG Berlin, Urteil vom 04.03.2015 – 54 Ca 14420/14)