Mitbestimmungsintensität der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat richtet sich allein nach Zahl der im Inland Beschäftigten (29.05.2018)

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass allein die Anzahln der im Inland beschäftigten Arbeitnehmer darüber entscheidet, ob ein Aufsichtsrat demn Mitbestimmungsgesetz unterfällt. Es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz, die in ausländischen Tochtergesellschaften Beschäftigten nicht mitzuzählen.(OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 25.05.2018 – 21 W 32/18)