Mittels AGB geregelte Grundreinigungspflicht nach Ende des Mietverhältnisses muss sich nach Erforderlichkeit der Reinigungsarbeiten richten (04.07.2024)
Regelt eine AGB-Klausel, dass Wohnungsmieter nach Ende des Mietverhältnisses eine Grundreinigung vornehmen müssen, so ist diese nur dann wirksam, wenn sie sich nach der Erforderlichkeit der Reinigungsarbeiten richtet. Eine starre Grundreinigungsklausel ist dagegen gemäß § 307 Abs 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Dies hat das Amtsgericht Sonneberg entschieden.
(Amtsgericht Sonneberg, Urteil vom 12.01.2024 – 4 C 73/23)