Mütterrente: Keine Rentenerhöhung für Erziehung eines im Alter von 14 Monaten aufgenommenen behinderten Pflegekindes (17.07.2015)
Gesetzliche Voraussetzung für die sogenannte Mütterrente ist die Erziehung eines Kindes in dessen 13. Lebensmonat. Ist ein Kind nur davor oder erst danach erzogen worden, gibt es nach dem Willen des Gesetzgebers keinen Rentenzuschlag. Ungerechtigkeiten im Einzelfall müssen mit Blick auf die allgemeine Praktikabilität der pauschalierenden Regelung in Kauf genommen werden. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen…(SG Berlin, Urteil vom 29.06.2015 – S 17 R 473/15)