Nicht zum Bewerbungsgespräch eingeladen – Schwerbehinderter Bewerber hat nicht immer Entschädigungsanspruch (23.10.2014)
Schreibt ein öffentlicher Arbeitgeber eine wegen Altersteilzeit frei gewordene Stelle nur für Arbeitslose oder von Arbeitslosigkeit Bedrohte aus, benachteiligt er allein dadurch keine schwerbehinderten Bewerber, die eine Anstellung haben. Er ist somit nicht verpflichtet, sie nicht zum Bewerbungsgespräch einzuladen.n(ArbG Kiel, Urteil vom 19.09.2014 – öD 2 Ca 1194 c/14)