Familie ist abwechslungsreich, das Gesetz nicht

Ehe und Familie

Der Gesetzgeber hat ein starres Bild von Ehe und Familie. Ihr Leben sieht vielleicht anders aus. Nicht auf alle Lebensmodelle passt die gesetzliche Regelung. Deshalb ist es sinnvoll, die Regeln anzupassen.

Wir regeln Ihr Lebensmodell: individuell, ausgewogen, streitvermeidend

Lassen Sie sich beraten, damit das Recht Ihrem Leben folgt.

Bei ungleichem Vermögen oder Einkommen, unternehmerischer Betätigung oder vielen anderen Fällen kann ein Ehevertrag sinnvoll sein; und entsprechende Regelungen, wenn Sie unverheiratet sind. Wir legen Wert auf eine gerechte und ausgewogene Gestaltung, auch mit einem Blick auf den wirtschaftlichen Schwächeren.

Manchmal soll die Familie durch Adoption wachsen. Auch bei diesem schönen Schritt sind wir für Sie da.

Und wenn alles anders wird, als Sie gehofft hatten, hilft die Scheidungsfolgenvereinbarung. Wir regeln dann gemeinsam, wie es weiter geht und überlassen das nicht einem langwierigen Rechtsstreit. Oft lässt sich Vermögen gemeinsam erhalten. So bekommen Sie schnell Klarheit, schonen die Nerven und können wieder nach vorn schauen.

Wie können wir das Recht an Ihre Lebenslage anpassen?

Aktuelle Entscheidungen


Es gibt keinen Regelwert hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Länge der Probezeit in Bezug auf die Länge eines befristeten Arbeitsverhältnis (31.10.2025)

Für die Verhältnismäßigkeit einer vereinbarten Probezeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis iSv. § 15 Abs. 3 TzBfG* gibt es keinen Regelwert. Vielmehr ist stets eine Einzelfallabwägung unter Berücksichtigung der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit durchzuführen.

(BAG, Urteil vom 30.10.2025 - 2 AZR 160/24)


Arbeitgeber müssen Betriebsrente nicht automatisch an den Kaufkraftverlust anpassen (29.10.2025)

Die Entscheidung der Commerzbank AG, die Betriebsrenten zum gebündelten Anpassungsstichtag 1. Juli 2022 nicht an den Kaufkraftverlust anzupassen, entsprach billigem Ermessen gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG.

(BAG, Urteil vom 28.10.2025 - 3 AZR 24/25)


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