Der Gesetzgeber hat ein starres Bild von Ehe und Familie. Ihr Leben sieht vielleicht anders aus. Nicht auf alle Lebensmodelle passt die gesetzliche Regelung. Deshalb ist es sinnvoll, die Regeln anzupassen.
Wir regeln Ihr Lebensmodell: individuell, ausgewogen, streitvermeidend
Lassen Sie sich beraten, damit das Recht Ihrem Leben folgt.
Bei ungleichem Vermögen oder Einkommen, unternehmerischer Betätigung oder vielen anderen Fällen kann ein Ehevertrag sinnvoll sein; und entsprechende Regelungen, wenn Sie unverheiratet sind. Wir legen Wert auf eine gerechte und ausgewogene Gestaltung, auch mit einem Blick auf den wirtschaftlichen Schwächeren.
Manchmal soll die Familie durch Adoption wachsen. Auch bei diesem schönen Schritt sind wir für Sie da.
Und wenn alles anders wird, als Sie gehofft hatten, hilft die Scheidungsfolgenvereinbarung. Wir regeln dann gemeinsam, wie es weiter geht und überlassen das nicht einem langwierigen Rechtsstreit. Oft lässt sich Vermögen gemeinsam erhalten. So bekommen Sie schnell Klarheit, schonen die Nerven und können wieder nach vorn schauen.
Wie können wir das Recht an Ihre Lebenslage anpassen?
Aktuelle Entscheidungen
Auskunftsanspruch nach Kündigung: Bundesarbeitsgericht grenzt Informationspflichten bei Annahmeverzug ein (27.08.2026)
Der Arbeitgeber hat gegen den Annahmeverzugsvergütung fordernden Arbeitnehmer einen Anspruch auf Auskunft darüber, welche Stellenangebote er von der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter erhalten hat. Ein weitergehender – selbständig einklagbarer – Anspruch auf Auskunft, ob, wie und mit welchem Ergebnis sich der Arbeitnehmer auf diese beworben hat, steht dem Arbeitgeber dagegen nicht zu.
(BAG, Urteil vom 26.08.2026 - 5 AZR 37/25)
Überlastquote sperrt Anspruch: Bundesarbeitsgericht weist Klage auf Altersteilzeit ab (26.08.2026)
Die Auslegung eines Altersteilzeit-Tarifvertrags kann ergeben, dass Arbeitnehmer außerhalb des tariflichen Geltungsbereichs bei der Berechnung, ob eine sog. Überlastquote erfüllt ist, zu berücksichtigen sind.
(BAG, Urteil vom 25.08.2026 - 9 AZR 162/25)








