Notariatsmitarbeiter haben bei altersbedingtem Ausscheiden eines Notars keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld (22.12.2014)

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat bestätigt, dassn Notariatsmitarbeitern kein Kurzarbeitergeld zusteht, wenn das Amt des Notars mit Vollendung seines 70. Lebensjahres erlischt und in der Folge die Arbeitszeit von Mitarbeitern der Notars- und Rechtsanwaltskanzlei reduziert wird. Die Auftragsschwankungen in der Kanzlei bis ein neuer Notar bestellt ist, stellen keine wirtschaftlichen Gründe im Sinne des Kurzarbeitergeldes dar.(LSG Niedersachsen, Urteil vom 21.10.2014 – L 7 AL 16/13)