Notwegerecht umfasst auch Parken auf „gefangenem“ Wohngrundstück (27.05.2025)
Steht einem Grundstückseigentümer ein Notwegerecht zu, so umfasst dies grundsätzlich auch die Zufahrt zum „gefangenem“ Wohngrundstück zum Zwecke des Parkens. Für das Notwegerecht ist es unerheblich, warum das fremde Grundstück überfahren werden muss. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
(BGH, Urteil vom 14.03.2025 – V ZR 79/24)