Oberlandesgericht Nürnberg zu den Voraussetzungen eines stillschweigenden Haftungsausschlusses und des Handelns auf eigene Gefahr (11.01.2018)

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat entschieden, dass für die Annahme eines stillschweigenden Haftungsausschlusses hohe Anforderungen gelten, insbesondere kann ein solcher nicht angenommen werden, wenn der Schädiger eine Haftpflichtversicherung hat. Derjenige, der sich bewusst oder fahrlässig Gefahren aussetzt, willigt zwar nicht in die Schädigung ein, kann aber wegen Mitverschuldens verpflichtet sein, seinen Schaden ganz oder zum Teil selbst zu tragen.(OLG Nürnberg, Hinweisverfügung vom 04.09.2017 – 4 U 1178/17)