OLG Hamm zur Auslegen von Versicherungsbedingungen für Elementarschäden (07.08.2017)

Nach den für einen Versicherungsvertrag vereinbarten „Besonderen Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden in der Wohngebäudeversicherung“ kann der der Fall eines „Rückstaus“ so beschrieben sein, dass ein Rückstau nur dann vorliegt, wenn Wasser aus dem Rohrsystem des versicherten Gebäudes austritt und nicht bereits dann, wenn das Rohrsystem kein Wasser mehr aufnehmen kann. Hierauf…(OLG Hamm, Hinweisverfügung vom 26.04.2017 – 20 U 23/17)