Ort der Arbeitsleistung kann durch Weisungsrecht des Arbeitgebers bestimmt werden (29.10.2015)
Enthält ein Arbeitsvertrag keine Bestimmungen zum Ort der Arbeitsleistung, kann dieser durch das Weisungsrecht des Arbeitgebers gemäß § 106 der Gewerbeordnung (GewO) bestimmt werden. Ein Arbeitnehmer kann jedoch nur dann zur Arbeit am Betriebssitz verpflichtet werden, wenn für den Arbeitgeber ein entsprechendes berechtigtes Interesse besteht und dieses Interesse, das Interesse des Arbeitnehmers an der Heimarbeit…(Landesarbeitsgericht Mainz, Urteil vom 17.12.2014 – 4 Sa 404/14)