Pflegegeld muss grundsätzlich nicht genau am 1. Kalendertag des Monats zur Verfügung stehen (31.10.2018)

Das Sozialgericht Gießen hat entschieden, dass Versicherte keinen Anspruch auf Auszahlung des Pflegegeldes bereits vor dem Monatsersten haben, wenn dieser auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt.(SG Gießen, Urteil vom 12.10.2018 – S 7 P 23/18)

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