Pflichtteilsanspruch: Zur Sittenwidrigkeit einer Abtretung (25.01.2017)

Dient die Abtretung eines Pflichtteilsanspruchs zur gerichtlichen Geltendmachung durch den Sohn des Berechtigten dazu, das erwartete Erbe dem Zugriff des Sozialleistungsträgers zu entziehen, so ist die Abtretung sittenwidrig und damit nichtig. Dies hat das Landgericht Coburg entschieden.(LG Coburg, Urteil vom 11.10.2016 – 11 O 392/15)