„Pool-Arzt“ im vertragszahnärztlichen Notdienst nicht automatisch selbstständig (31.10.2023)
Ein Zahnarzt, der als so genannter „Pool-Arzt“ im Notdienst tätig ist, geht nicht deshalb automatisch einer selbstständigen Tätigkeit nach, weil er insoweit an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnimmt. Maßgebend sind vielmehr – wie bei anderen Tätigkeiten auch – die konkreten Umstände des Einzelfalls. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden und damit der Klage eines Zahnarztes stattgegeben(BSG, Urteil vom 24.10.2023 – B 12 R 9/21 R)