Posttraumatische Belastungsstörung als Berufskrankheit bei Rettungssanitätern anerkennungsfähig (30.06.2023)
Eine Posttraumatische Belastungsstörung bei Rettungssanitätern kann alsn „Wie-Berufskrankheit“ anerkannt werden, auch wenn die Posttraumatische Belastungsstörung nicht zu den in der Berufskrankheiten-Verordnung aufgezählten Berufskrankheiten gehört. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden. Die endgültige Entscheidung für den konkreten Fall wurde allerdings an die Vorinstanz zurückverwiesen.(BSG, Urteil vom 22.06.2023 – B 2 U 11/20 R)